Das Polizeigesetzbuch

in Arbeit….

§1 Allgemeine Regeln

§1.1 Ein Polizist muss Dienstkleidung wärend seines Dienst tragen (Ausgenommen Zivielpolizist).

§1.2 Polizeiausrüstung darf unter keinen Umständen an Zivilisten weitergereicht werden, auch unter Bedrohung des eigenen Lebens nicht. Zuwiderhandlung führt zur Entlassung.

§1.3 Die ersten Wochen innerhalb der Polizei, sind einer Probezeit gleichgesetzt. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis jederzeit von beiden Seiten und ohne die Angabe von Gründen beendet werden kann. Diese Regelung gilt für jegliches neu angestelltes Personal, sowie für reaktivierte Beamte.

§1.4 Es dürfen keine Troll-Charaktere in einem Polizei-Charakter verwirklicht werden.

§2 Verhalten im Dienst

§2.1 Bei Dienstantritt muss sich jeder Polizist bei der Leitstelle zum Dienst anmelden.

§2.2 Ihr spielt einen Polizisten, verhaltet euch auch so.

§2.3 Den Anordnungen von Vorgesetzten ist unbedingt Folge zu leisten.

§2.4 Das einhalten aller geltenden Gesetzte sowie der Serverregeln ist einzuhalten!

§2.5 Es gilt die Pflicht der eigenverantwortlichen Informationsbeschaffung: Jeder Beamte muss sich immer über die aktuellsten Polizeiregeln, Dienstanweisungen sowie Rechte und Pflichten informieren.

§2.6 Bei Verlangen ist der Dienstausweis vorzulegen.

§2.7 Während des Polizeidienstes dürfen keine außerpolizeilichen Aufgaben getätigt werden. Dazu gehören auch (insbesondere) illegalen Aktivitäten in jeglicher Form.

§2.8 Jede polizeiliche Maßnahme muss vorher individuell geprüft werden, ob diese für das Ziel geeignet ist und das mildeste Mittel darstellt, das am geringsten in die Rechte des Betroffenen eingreift und nicht außer Verhältnis zu dem Zweck steht. Übermäßige Härte wird nicht geduldet. Bsp: Ein einzelner Zivilist, der eine Tankstelle mit einer Pistole ausraubt und flieht, sollte nicht mit 3 Strerrifenwagen und einem Hubschrauber verfolgt werden.

§3 Streife

§3.1 Geeignete Mittel zur Durchführung einer Streife sind: Helikopter, Auto´s und Boote.

§3.2 Eine Streife sollte aus zwei Polizisten bestehen. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

§3.3 Es ist allgemein auf eine ausgewogene Rangverteilung zwischen den Streifen zu achten, überwachung durch die eingesetzte Leitstelle.

§3.4 Fahrzeuge und Bürger dürfen jederzeit und ohne Grund kontrolliert werden. Jedoch dürfen Rucksäcke, Kofferräume und Inventare nur bei einem konkreten Verdacht durchsucht werden.

§4 Festnahmen und Bußgelder

§4.1 Bei jeder Festnahme ist stets ein realistisches Vorgehen zu wahren.

§4.2 Bußgelder sind dem Bußgeldkatalog zu entnehmen. Es dürfen nur Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet oder zur Anzeige gebracht werden, welche im Gesetzbuch stehen. Das genaue Strafmaß bei Ordnungswidrigkeiten, legt jedoch der Beamte selbst fest. Es ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

§4.3 Der Polizei ist es erlaubt Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. STGB-Delikte müssen zur Anzeige gebracht werden und werden ausschließlich von der Justiz bearbeitet.

§4.4 Beschlagnahmte Gegenstände sind in die Asservatenkammer zu bringen.

§4.5 Dem Täter muss mindestens zweimal die Möglichkeit gegeben werden, sein Bußgeld zu bezahlen. Beim dritten Mal wird der Fall zur Anzeige gebracht.

§4.6 Gewahrsam (d.h. Festhalten einer Person in einer Zelle) darf maximal 30 Minuten betragen.

§4.7 Haftstrafen führt die Justiz durch.

§5 Geiselnahmen

§5.1 Das Leben der Geisel hat oberste Priorität.

§5.2 Auf unrealistische oder regelwidrige Forderungen darf nicht eingegangen werden.

§5.3 Überweisungen sind untersagt.

§5.4 Das SEK/Swat ist dringend hinzuzuziehen. 

§5.5 Ein finaler Rettungsschuss, um eine Gefährdung für Leib und Leben der Geisel auszuschließen, kann durch den höheren Dienst angeordnet werden.

§6 Massenschießereien 

§6.1 Bei einer großen Schießerei zwischen zwei Parteien muss sichergestellt werden, dass sich der Konflikt nicht weiter auf die öffentliche Sicherheit ausbreitet (z.B. durch Absperrung, Warnung, Vermittlung, Verlagerung).

§6.2 Ein Zugriff ist als letztes Mittel zu wählen, um gegen eine Gefährdung der Zivilbevölkerung vorzugehen.